Sind von den in
§ 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von
§ 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach
§ 1 Absatz 3.