(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die
- 1.
- die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
- 2.
- das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
- 3.
- einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.