Gesetz.sh
RSG

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
§ 13 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.