(1) Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden sollen:
- 1.
Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 2.
Abschluss von Absicherungsverträgen (
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
- 3.
Durchführung von Absicherungsverträgen (
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (
§ 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.