Gesetz.sh
RSFAV

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung - RSFAV)
§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.