Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;
- 2.
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach
§ 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach
§ 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
- 3.
die Entgegennahme von Anträgen nach
§ 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach
§ 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).