Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 2.
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
- 5.
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
- 7.
- 8.
- 9.
- entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
- 15.
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
- 16.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
- 17.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
- 18.
- entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 19.
- 20.
- entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.