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RHEINLOTSO
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§ 13
RHEINLOTSO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 13
Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
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