(1) Die drei Prüfungsteile nach
§ 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (
§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (
§ 7) nach folgender Formel zu bilden:
| | Note des Prüfungsteils = . |
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (
§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (
§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
| | Note des Prüfungsteils = . |
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (
§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (
§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
| | Note des Abschnitts Berufsausbildung = . |
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (
§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
| | Note des Prüfungsteils = . |
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Fall der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 17 entfällt diese Verpflichtung.