Gesetz.sh
RENT_AV

Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (Rentenübersichtsanbindungsverordnung - RentÜAV)
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.