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RENOPATAUSB-FACHEIGV
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§ 2
RENOPATAUSB-FACHEIGV
Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV)
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
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