Gesetz.sh
RENNWLOTTG_2021

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 49 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.