Gesetz.sh
RENNWLOTTG_2021

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 31 Steuerentstehung

Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.