Gesetz.sh
RENNWLOTTG_2021

Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 15 Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.