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RENNWLOTTG_2021
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§ 10
RENNWLOTTG_2021
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 10
Steuersatz
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach
§ 9
.
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