(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.