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REBFLV
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§ 3
REBFLV
Verordnung über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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