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REBFLRODV
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§ 6
REBFLRODV
Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Rebflächenrodungsverordnung)
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
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