Gesetz.sh
RDGEG

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.