Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
- Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
- 2
- Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).