Gesetz.sh
RAG_4

Viertes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 (Viertes Rentenanpassungsgesetz - 4. RAG)
§ 7 

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.