Gesetz.sh
RAG_1

Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 (Erstes Rentenanpassungsgesetz - 1. RAG)
§ 8 

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland gelten.
(2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deutsche Mark, der der Umrechnung in Französische Franken zugrunde liegt.