Gesetz.sh
RAG_1

Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 (Erstes Rentenanpassungsgesetz - 1. RAG)
§ 5 

Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.