Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §
§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden;
§ 4 bleibt unberührt.