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R_CKBRTRANSPARENZV
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§ 10
R_CKBRTRANSPARENZV
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle