Gesetz.sh
QFUV

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung - QFUV)
§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.