(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach
§ 14,
- 2.
„Prüf- und Messtechnik“ nach
§ 15.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
„Interpretieren technischer Dokumente“ nach
§ 16,
- 2.
„Planen von Prüfprozessen“ nach
§ 17,
- 3.
„Durchführen von Prüfprozessen“ nach
§ 18,
- 4.
„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach
§ 19,
- 5.
„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach
§ 20.