Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
PTSTIFTG
/
§ 13
PTSTIFTG
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation (PTStiftG)
§ 13
Rechtsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L