(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.