(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach
§ 62 des Gesetzes gilt
§ 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.