Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
von den in
§ 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
von den in
§ 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.