(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektrisches Betriebsmittel eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 4.
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.