Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
PRHAUSHSTATG
/
§ 4
PRHAUSHSTATG
Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
§ 4
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach
§ 1
ist freiwillig.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L