Gesetz.sh
PREISG

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz)
§ 5 

(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
(2) Der Direktor für Wirtschaft kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.