Gesetz.sh
PR_FV_2017

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)
§ 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.