(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Angemessenheit
- 1.
- der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließlich etwaiger deterministischer oder stochastischer Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung,
- 2.
- der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten Managementregeln,
- 3.
- der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Bestände und der Abbildung der in den Versicherungsverträgen enthaltenen Garantien und Optionen,
- 4.
- der Herleitung der Annahmen zum besten Schätzwert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,
- 5.
- der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,
- 6.
- der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von Überschussbeteiligung und Neugeschäft,
- 7.
- der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittelbestandteils und
- 8.
- der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge.
(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungsgemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn
- 1.
- das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell verwendet,
- 2.
- ein unabhängiger Sachverständiger das Bewertungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen geeignet ist, und
- 3.
- das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Sachverständigen über die Prüfung des Bewertungsmodells in gedruckter oder elektronischer Form vorhält.