Gesetz.sh
PR_FLABV

Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV)
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.