Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
- 1.
- bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
- 2.
- bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.