(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:
- 1.
- der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder
- 2.
- in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.
(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.