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POSTLENTGV
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§ 13
POSTLENTGV
Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV)
§ 13
Übergangsregelung
Für die Jahre 2012 bis 2041 wird kein Leistungsentgelt nach
§ 1
gezahlt.
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