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POLBEAUFTRG
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§ 21
POLBEAUFTRG
Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)
§ 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle