Gesetz.sh
POLBEAUFTRG

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)
§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.