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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
§ 26 Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente

Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.