Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
PHARMKFMAUSBV_2012
/
§ 2
PHARMKFMAUSBV_2012
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L