(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“