Gesetz.sh
PFWIRTAUSBV_2010

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin*)
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.