Gesetz.sh
PFLKARTV_1986

Pflanzkartoffelverordnung
§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.