(1) Die drei Prüfungsteile nach
§ 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (
§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (
§ 7) nach folgender Formel zu bilden:
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(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (
§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (
§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
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(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (
§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (
§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
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Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (
§ 16) nach folgender Formel zu bilden:
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(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 17 entfällt diese Verpflichtung.