Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
- 1.
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §
§ 5 bis 7,
- 2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §
§ 8 und 9 und
- 3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß
§ 10.