Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 2.
- einer Vorschriftzuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 4.
- 5.
- einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder
- 6.
- entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.