Gesetz.sh
PFANDBRAUMWG

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
§ 4 Satzungsfeststellung

Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.